Die Baulandumlegung dargestellt nach schweizerischem Recht - unter besonderer Berücksichtigung der Kantone Zürich, Bern und Basel-Stadt.
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SEBI: HC 197
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Zusammenfassung
Gem. § 45 ff. des Bundesbaugesetzes können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch "Umlegung" in der Weise geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.In der Schweiz wird die Umlegung ähnlich definiert.Die Baulandumlegung dient der rationellen Einteilung des Baulandes und zur Landausscheidung für öffentliche Anlagen, wobei die Eigentumsverhältnisse grundsetzlich erhalten bleiben.Sie stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung des kantonalen Rechts dar.Obwohl verschiedene Gesetze den beteiligten Privatpersonen weitgehend Mitspracherechte einräumen, hängen die wichtigen Entscheidungen von der Zustimmung einer Behörde ab.Die wichtigsten derartigen Verwaltungsakte sind der Einleitungsbeschluß, der Durchführungsbeschluß und der Umlegungsplan.Das Umlegungsverfahren wird in allen Einzelheiten dargestellt. chb/difu
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Baulandumlegung, Enteignung, Eigentumserhaltung, Grundstück, Landerwerb, Ersatzgrundstück, Umlegungsplan, Raumordnung, Verwaltungsrecht, Bodenrecht, Bauplanungsrecht, Wirtschaftspolitik, Steuer
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Zürich: Schulthess (1968), XXI, 159 S., Lit.(jur.Diss.; Zürich o.J.)
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Baulandumlegung, Enteignung, Eigentumserhaltung, Grundstück, Landerwerb, Ersatzgrundstück, Umlegungsplan, Raumordnung, Verwaltungsrecht, Bodenrecht, Bauplanungsrecht, Wirtschaftspolitik, Steuer
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Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft; 301