Die Demokratie in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons St. Gallen.

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SEBI: CM 394

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Als unterste Stufe im schweizerischen Staatsaufbau nimmt die Gemeinde selbständig hoheitliche Aufgaben wahr, die ihr durch das staatliche Recht überlassen oder übertragen worden sind.In der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die demokratischen Entscheidungen zumeist im Verfahren der Volksversammlung gefällt.Man berät gemeinsam und stimmt grundsätzlich öffentlich ab, was nach Rousseau als das Ideal der Demokratie zu gelten hat.Die Erweiterung und Komplizierung der staatlichen Tätigkeit führt zu einer fortschreitenden Übertragung öffentlicher Obliegenheiten auf Bund und Kantone, eine Tendenz zum Zentralstaat zeichnet sich ab.Die Gemeinde kann sich nur dann ihre Stellung im schweizerischen Staatsaufbau erhalten, wenn sie eine lebendige und ihrer Aufgaben bewußte Gemeinschaft bleibt.Das Volk wirkt in der Gemeinde am unmittelbarsten und am anschaulichsten an der Setzung staatlicher Akte mit.Die demokratische Gemeinde zeichnet sich daher nach der Ansicht des

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Demokratie, Kommunalverwaltung, Körperschaft, Bürgerschaft, Gemeindevorsteher, Gemeindefinanzen, Wahlrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Gesetzgebung

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Zürich: Schulthess (1965), XVIII, 307 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Zürich o.J.)

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Demokratie, Kommunalverwaltung, Körperschaft, Bürgerschaft, Gemeindevorsteher, Gemeindefinanzen, Wahlrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Gesetzgebung

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Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft; 253