GG Art. 3, 14, 80 I 2; BayBauO Art. 107. Verbot der Lichtreklame in Gebieten von historischer, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung. BVerwG, Urteil vom 22.2.1980 - 4 C 44/76, München.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Ein ortsrechtliches Verbot, durch die Lichtwerbung in einem Gebiet von historischer, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung untersagt wird, verstösst nicht gegen Art. 14 GG (Weiterführung von BVerwGE 40, 94). Dabei ist die Einsicht maßgebend, dass Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbe- oder Industriegebiet als angemessen empfunden werden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürfen, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion und auf die sich daraus ergebende anders geartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten können. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Landesbauordnung, Bauordnungsrecht, Denkmalschutz, Werbung, Lichtwerbung, Lichtreklame, Sozialverpflichtung, Stadtkern, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.38, S.2091-2092, Lit.
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Recht, Landesbauordnung, Bauordnungsrecht, Denkmalschutz, Werbung, Lichtwerbung, Lichtreklame, Sozialverpflichtung, Stadtkern, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil