Der Vollzug fehlerhafter Bebauungspläne.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Die Möglichkeiten der Verwaltungsbehörden, gegen fehlerhafte Bebauungspläne im Weg der Rechtsaufsicht, der Genehmigungsrücknahme oder eines Normenkontrollantrags vorzugehen, sind - teils aus rechtlichen, teils aus praktischen Gründen - problematisch. Gleichwohl muss eine behördliche Verwerfungskompetenz für nichtige Bebauungspläne angesichts der gesetzlichen Regelung des Satzungsverfahrens zu entnehmenden Kompetenzzuweisung abgelehnt werden. Das gilt letztlich auch in Fällen evidenter Nichtigkeit. Dem praktischen Bedürfnis nach einer kurzfristigen Nichtigkeitsfeststellung kann hier jedoch durch Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden. bm

Beschreibung

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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 13, Bebauungsplan, Nichtigkeit, Feststellung, Behörde, Verwaltungsgerichtsordnung, Paragraph 47, Verwaltungsbehörde, Rechtsaufsicht, Normenkontrollverfahren

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 112(1981)Nr.3, S.74-78, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 13, Bebauungsplan, Nichtigkeit, Feststellung, Behörde, Verwaltungsgerichtsordnung, Paragraph 47, Verwaltungsbehörde, Rechtsaufsicht, Normenkontrollverfahren

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