Vermittelt das Verbot, Wohnraum anderen Zwecken als Wohnzwecken zuzuführen, den Mietern ein subjektives öffentliches Recht?
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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
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Zusammenfassung
Die Vorschrift des Artikels 6 MRSchG dient lediglich der Herstellung eines objektiven Rechtszustandes mit einer den Mietern günstigen Reflexwirkung. Sollte durch diese Vorschrift den Mietern ein subjektives öffentliches Recht vermittelt werden, so kann die Verletzung dieses Rechts nur durch eine Anfechtungsklage zum Erfolg führen. bm
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Recht, Wohnung, Mietrecht, Zweckentfremdung, Rechtsstellung, Mieter, Einschätzung, Rechtsprechung
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 29(1980)Nr.10, S.
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Recht, Wohnung, Mietrecht, Zweckentfremdung, Rechtsstellung, Mieter, Einschätzung, Rechtsprechung