BBauG § 24 Abs. 5. Negativattest über Vorkaufsrecht. OVG Münster, Urteil vom 24.4.1979 - VII A 2294/78.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Die Gemeinde kann den von dem Veräußerer eines Grundstücks gestellten Antrag, ihm im Falle des Nichtbestehens eines Vorkaufsrecht darüber ein Zeugnis auszustellen, nicht mit der Begründung ablehnen, der Grundeigentümer habe zuvor eine Abschrift des Kaufvertrages vorzulegen. Eine solche Vorlage- bzw. Mitteilungspflicht des verkaufenden Grundstückseigentümers ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es um das Tatbestandsmerkmal des Nichtbestehens eines Vorkaufsrechts geht. Hinsichtlich dieser Alternative lässt sich eine solche Pflicht insbesondere nicht aus § 24 Abs. 5 S. 1 BBauG herleiten, denn darunter ist nur der Grundeigentümer zu verstehen, dessen Grundstück dem Vorkaufsrecht des Gemeinde tatsächlich unterliegt. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 24, Bundesbaugesetz, Verkaufsrecht, Gemeinde, Negativattest, Negativzeugnis, Grundstückskaufvertrag, Rechtsprechung, OVG-Urteil

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.19, S.1067-1068

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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 24, Bundesbaugesetz, Verkaufsrecht, Gemeinde, Negativattest, Negativzeugnis, Grundstückskaufvertrag, Rechtsprechung, OVG-Urteil

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