Ständerechte im Verfassungsstaat - dargestellt am Beispiel der Auseinandersetzung um die Rechte der landschaftlichen Repräsentanten Ostfrieslands mit dem Königreich Hannover.

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SEBI: 80/4726

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Durch Art. 27 der Wiener Kongreßakte vom 9.Juni 1815 war die Abtretung des Fürstentums Ostfriesland von Preußen an Hannover geregelt.Nach der Übergabe entzündete sich an dieser Bestimmung ein Verfassungskonflikt zwischen den ostfriesischen Landständen und dem Königreich Hannover.Die Landstände sahen in Art. 27 der Wiener Kongreßakte eine Garantie ihrer landständischen Verfassung in dem Umfange, wie sie im Jahre 1806, vor der Okkupation Ostfrieslands durch Napoleon und der Auflösung der Stände im Jahre 1808, bestanden hatte.Das Königreich Hannover legte dagegen den Art. 27 dahin aus, daß allein der Rechtszustand garantiert worden sei, der zur Zeit der Abtretung Ostfrieslands an Hannover im Dezember 1815 geherrscht habe.Erst nach jahrzehntelangem Ringen wurde dieser Verfassungskonflikt durch die mit Zustimmung der ostfriesischen Landstände erlassene Provinzialverfassung vom 5.Mai 1846 beigelegt. chb/difu

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Ständetum, Staat, Verfassungsstaat, Verfassungskonflikt, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Landesgeschichte

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Berlin: Duncker & Humblot (1979), XXI, 427 S., Lit.(jur.Diss.; Kiel 1978)

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Ständetum, Staat, Verfassungsstaat, Verfassungskonflikt, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Landesgeschichte

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Schriften zur Verfassungsgeschichte; 29