Das schändliche Dekret vom 17. 3. 1808 und seine Auswirkung auf die rechtliche Stellung der Kölner Juden.
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Date
1967
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ZZ
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ger
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SEBI: 78/5974
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Monographie
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DI
Authors
Abstract
Die Diskriminierung der Juden in Köln hat eine lange Geschichte.Schon 1423 hatte die Stadt Köln die Juden gemäß einem Ratsbeschluß aus der Stadt ausgewiesen.Erst 1798 unter französischer Herrschaft und unter dem Eindruck der Ideale der französischen Revolution wurde dem ersten Juden wieder die Erlaubnis erteilt, sich auf Dauer in Köln niederzulassen.Während sich die Präfektur und sogar die städtischen Behörden wohlwollend gegenüber den Juden verhielten, gab es nach wie vor eine böswillige Grundstimmung in der Bevölkerung.Schon 1806 wurde die Rechtsgleichheit der Juden durch ein Dekret Napoleons aufgehoben.Die bis dahin noch nicht angetasteten Bürgerrechte wurden durch das sog. ,,schändliche Dekret'' vo 17. 3. 1808 eingeschränkt.Benachteiligende Bestimmungen in Gelddingen (Juden waren oft durch ihr wirtschaftliches Geschick Gläubiger), Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit, der Freizügigkeit und die Pflicht, der Einberufung zum Kriegsdienst nachzukommen, waren die wichtigsten Punkte des Dekrets. Erst 1869 wurde durch Gesetz des Norddeutschen Bundes auch für die inzwischen preußische Rheinprovinz Rechtsgleichheit hergestellt. chb/difu
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Judentum, Diskriminierung, Verbannung, Freizügigkeit, Bürgerrecht, Berufsausübung, Gläubiger, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Rechtsgeschichte, Stadtsoziologie, Stadtgeschichte
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Köln: (1967), XII, 117 S., Lit.
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Judentum,Diskriminierung,Verbannung,Freizügigkeit,Bürgerrecht,Berufsausübung,Gläubiger,Verfassungsrecht,Kommunalrecht,Rechtsgeschichte,Stadtsoziologie,Stadtgeschichte