Schranken der Zulässigkeit der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit Anschluß- und Benutzungszwang.

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SEBI: 80/3816

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Abstract

Die Arbeit unternimmt den Versuch, die Schranken der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit Anschluß- und Benutzungszwang neu zu bestimmen. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die sich aus der Organisationsgewalt ergebende Wahlfreiheit es den Gemeinden überläßt, in welcher Rechtsform sie öffentliche Einrichtungen betreiben wollen. Als Legitimationsgrundlage einer Privatisierung wird das Subsidiaritätsprinzip genannt. Die Schranken einer grundsätzlichen Privatisierungsfreiheit ergeben sich aus rechts- und sozialstaatlichen Grundsätzen der Verfassung. So verlangt der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes zur Übertragung der öffentlichen Einrichtungen ein formelles Gesetz. Aus dem Sozialstaatsprinzip geht hervor, daß den Gemeinden eine ausreichende Kontroll- und Überwachungsfunktion vorbehalten sein muß, weil die privaten Unternehmer die Leistungen gleichmäßig und dauernd erbringen müssen. Der Gleichheitssatz verpflichtet die Gemeinden, bei der Bewerbung mehrerer Unternehmer in bezug einer zu privatisierenden Einrichtung eine sachgerechte Abwägung vorzunehmen. Kommunalverfassungsrechtliche Einschränkungen der Privatisierung existieren dagegen nicht. Anhand der Ergebnisse wird ein Vertrag für die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen mit Anschluß- und Benutzungszwang entworfen. eb/difu

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Privatisierung, Daseinsvorsorge, Öffentliche Einrichtung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Kommunalrecht, Verfassungsrecht, Kommunalpolitik, Kommunalbetrieb

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Speyer: (1980), XXX, 116 S., Lit.

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Privatisierung, Daseinsvorsorge, Öffentliche Einrichtung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Kommunalrecht, Verfassungsrecht, Kommunalpolitik, Kommunalbetrieb

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