Kommunalrechtliche Sonderstellungen kreisangehöriger Mittelstädte in der Bundesrepublik.
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SEBI: Ser 762-11
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DI
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Abstract
Mittelstädte sind Städte mit 20.000 bis 100.000 Einwohnern. Aus der Stellung dieser größeren kreisangehörigen Städte innerhalb des Ordnungsgefüges der Landkreise haben sich bis zum Jahr der Untersuchung (1968) verschiedene Probleme ergeben. Die Schwierigkeiten sind vor allem im Hinblick auf die Fragen der Kommunalaufsicht, der städtischen Beteiligung an den Entscheidungen des Kreises und des städtischen Anteils an der Kreisumlage sowie der Aufgabenverteilung zwischen Stadt und Kreis entstanden. Die Mittelstädte wehren sich gegen die von vielen als fast zwangsläufig hingestellte Tendenz der Verstärkung der Aufgabenkonzentration bei den Landkreisen. Sie fühlen sich auf Grund ihrer eigenen Verwaltungskraft in der Lage, die auf die kommunalen Gebietskörperschaften übertragenen staatlichen Aufgaben in eigener Zuständigkeit zu erfüllen. Der Sonderstellung dieser Mittelstädte haben die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland generell Rechnung getragen, Schleswig-Holstein und Hessen haben sich auf Sonderregelungen beschränkt. chb/difu
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Mittelstadt, Kreis, Gebietskörperschaft, Kommunalrecht, Raumordnung, Regionalplanung, Kreisplanung, Verwaltungsorganisation
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Göttingen: Schwartz (1968), XIV, 264 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Göttinge 1968)
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Mittelstadt, Kreis, Gebietskörperschaft, Kommunalrecht, Raumordnung, Regionalplanung, Kreisplanung, Verwaltungsorganisation
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Schriftenreihe des deutschen Städtebundes; 11