Das öffentliche Recht im internationalen Privatrecht.
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SEBI: 72/1703
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Zusammenfassung
Das öffentliche Recht, insbesondere das Verwaltungsrecht, wirkt in verschiedenen Formen unmittelbar ins Privatrecht ein.Es gibt Genehmigungspflichten von Privatrechtsgeschäften; die Versagung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung wie auch der Verstoß gegen ein öffentlich-rechtliches Verbot haben die Nichtigkeit des entgegenstehenden Privatrechtsgeschäfts zur Folge (vgl. r 134 BGB).Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der öffentlich-rechtliche Eingriff seinen Ursprung in einem anderen nationalen Recht hat als dem inländischen oder demjenigen, dem das private Rechtsverhältnis nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) unterliegt.Die Untersuchung will nach den Regeln des IPR feststellen, aufgrund welcher Anknüpfungsmomente welche öffentlichen Rechte anzuwenden sind bzw. welche Rechtsfolgen eine solche Regelung auf ein Privatrechtsgeschäft ausübt.Im Ergebnis ist ausländisches öffentliches Recht hin der Regel n nach dem Territorialitätsprinzip, inländisches in seinem selbstgesteckten Anwendungsbereich anzuwenden. chb/difu
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Verwaltungsrecht, Ausländer, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht, Zivilrecht, Schuldstatut, Erfüllungsort, Kollisionsnorm, Belegenheitstheorie, Risikoausgleich
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Frankfurt/Main: Metzner (1972), 270 S., Lit.; Reg.
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Verwaltungsrecht, Ausländer, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht, Zivilrecht, Schuldstatut, Erfüllungsort, Kollisionsnorm, Belegenheitstheorie, Risikoausgleich
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Arbeiten zur Rechtsvergleichung; 57