Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen. Versuch einer Interpretation des Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949.

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SEBI: 73/4114

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Art. 19 III GG lautet "Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind." Entgegen anderen Untersuchungen zu diesem Thema werden hier nicht die Grundrechte einzeln untersucht und jeweils die Anwendung auf die juristischen Personen geprüft; der Verfasser setzt umgekehrt am Wesen der juristischen Personen an, indem er Grundrechtsfähigkeit von der Grundrechtsgeltung unterscheidet. Der methodische Aufbau der Untersuchung bestimmt sich hier nach dem Ergebnis einer grammatikalischen Textinterpretation. Die Mehrzahl der Arbeiten bezieht die Formulierung "ihrem Wesen nach" auf die Grundrechte, während der Autor dem von Carl Schmitt (den er für einen Naturrechtler hält) formulierten Gedanken folgt, dieser Wesensvorbehalt erstrecke sich auch auf die juristischen Personen. Er folgert aus dem normativen, privaten Wesen der juristischen Personen ihre Grundrechtsfähigkeit in gleichem Umfang wie für natürliche Personen, während er dies bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ablehnt und ihnen gleichartige Restitutionsrechte zubilligt. chb/difu

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Verein, Verband, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Theorie, Grundrechtsfähigkeit, Juristische Person, Recht, Positivismus

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Mainz: (1970), XXII, 140 S., Tab.; Lit.

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Verein, Verband, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Theorie, Grundrechtsfähigkeit, Juristische Person, Recht, Positivismus

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