Aufklärungspflichten im Mietverhältnis.
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1979
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ZZ
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SEBI: 80/4120
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DI
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Zusammenfassung
Wenn ein Mietvertrag abgeschlossen wird, stoßen die gegensätzlichen Interessen des Vermieters und des Mieters aufeinander; beide Seiten bemühen sich, den drohenden Konflikt nach vertraglichen Regeln unter Kontrolle zu bekommen.Die Zielsetzung eines derartigen Konfliktvertrages muß darin liegen, einen vorhandenen oder denkbaren Konfliktstoff offen zu regeln.Das bewußte Verdecken einer konfliktträchtigen Materie durch den Vertragspartner läuft dabei dem Vertragszweck zuwider.Daher gibt es bestimmte Schutz- und Nebenpflichten, die eine Aufklärungspflicht zur Folge haben und durch die Befriedigung des Informationsbedürfnisses Konfliktstoff ausräumen können.Die rechtlichen Verankerung derartiger Aufklärungspflichten läßt sich in den Einzelbestimmungen der 535 S. 2, 536 und 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie durch Auslegung des gesamten Vetrages im Sinne der 157, 242 BGB sowie verfassungsrechtlicher Aspekte finden.Die Untersuchung analysiert zugleich die Praxis der Gerichte zur Entscheidung der Frage, wann die Mietvertragsparteien einander zur Aufklärung verpflichtet sind. chb/difu
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Frankfurt/Main: Lang (1979), 95 S., Tab.; Lit.; jur.Diss.; Freiburg/Breisgau 1979
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Serie/Report Nr.
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 222