Verfassungsrechtliche und sonstige rechtliche Vorgaben der Kreisentwicklungsplanung. Ein Beitrag zum Verhältnis von Kreisentwicklungsplanung, Bauleitplanung und Regionalplanung.
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1979
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SEBI: 80/6395
IRB: 61 ERN
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Zusammenfassung
Seit etwa 1925 spielt die Kreisplanung schon eine Rolle in der Raumordnung. Nach dem Krieg wurde der Kreisentwicklungsplanung in Hessen durch das ,,Aufbaugesetz'' vom 20.10.1948 und das Landesplanungsgesetz vom 4.7.1962 besonders Rechnung getragen. Das entsprechende Bundesraumordnungsgesetz sprach allerdings die Kreisplanung nicht an. Nachdem die Kreisentwicklungsplanung in den Ländern Schleswig-Holstein (1971) und Baden-Württemberg (1972) gesetzlich geregelt worden war, entzündete sich eine Diskussion in der Literatur um die Frage, ob man diese Modelle auch in anderen Bundesländern übernehmen solle. In der Folge wurde die Kreisentwicklungsplanung im baden-württembergischen Landesrecht wieder aufgehoben, was allerdings vom Autor nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Der Autor weist nach, daß eine Kreisentwicklungsplanung nicht nur im Rahmen des Verfassungs- und sonstigen Rechts bleibt, sondern sogar in der Konsequenz der verfassungsrechtlichen Leitlinien (Gewaltenteilungs-, Rechtsstaats-, Sozialstaatsprinzip) liegt. Aus diesen Prinzipien werden Gebote und Anforderungen an die Planungskompetenz der Kreise als Vermittlung zwischen Regionalplanung und Bauleitplanung entwickelt. chb/difu
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Köln: Deutscher Gemeindeverlag (1979), XXXXIII, 259 S., Lit.; jur.Diss.; Münster 1978
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Serie/Report Nr.
Kommunalwissenschaftliche Schriften des Deutschen Landkreistages; 6