Grenzen einer Mieterbeteiligung. Modernisierung kann Mietgefüge atomisieren.

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ZZ

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IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143

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Zusammenfassung

Das Wohnungsmodernisierungsgesetz bestimmt, dass ein Mieter Modernisierungsmaßnahmen zu dulden hat, sofern deren Durchführung, bauliche Auswirkung oder bedingte Mieterhöhung nicht eine unzumutbare Härte bedeutet. Aus diesem Grunde ist für die Wohnungsbauunternehmen die ausführliche Mieterinformation über Beginn, Ende, Umfang, eventuelle Entschädigungen für bereits vom Mieter durchgeführte Modernisierungen und, insbesondere, voraussichtliche Mieterhöhungen nach Abschluss der Maßnahmen vorrangig, um die Zustimmung der Mieter zu erlangen. Dabei sollten die Maßnahmen nicht zu sehr aufgeteilt werden, um eine Zersplitterung des Mietengefüges innerhalb einer Wirtschaftseinheit zu vermeiden. hg

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Schlagwörter

Recht, Wohnung, Wohnungsmodernisierungsgesetz, Modernisierungsmaßnahme, Mieterbeteiligung, Mieterinformation, Mieterhöhung

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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 33(1980)Nr.6, S.350, 352, 357

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Recht, Wohnung, Wohnungsmodernisierungsgesetz, Modernisierungsmaßnahme, Mieterbeteiligung, Mieterinformation, Mieterhöhung

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