Umwandlung von Sozialmietwohnungen in Wohnungseigentum. Raumordnung, Infrastruktur, Bodenordnung, Städte- und Wohnungsbau.
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IRB: Z 464
BBR: Z 481
BBR: Z 481
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Zusammenfassung
Im Wohnungsbauänderungsgesetz, das am 1.3.1980 in Kraft trat, wurden zusätzliche Schutzbestimmungen für die Mieter von Sozialwohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt werden oder worden sind, getroffen. Die Umwandlung soll weiterhin grundsätzlich möglich sein, doch muss die Absicht der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, und es besteht ein Vorkaufsrecht des Mieters. Der Kaufpreis soll durch Mietpreisbindung und eine Nachwirkungsfrist von 8 Jahren beschränkt werden. Die Kündigungsfristen und die Duldungspflicht für Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen bestimmter Zumutbarkeit wurden festgelegt. hg
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Die freie Wohnungswirtschaft, Bonn 34(1980)Nr.6, S.148-150