Einzelfragen zu den Architektengebühren.

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ZZ

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IRB: Z 464
BBR: Z 481

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Zusammenfassung

Das Architektenhonorar ist in der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) vom 1.1.1977 geregelt. Im Sinne dieser Verordnung wird über ihren sachlichen Anwendungsbereich hinaus auf die Regelungen der Vereinbarung des Honorars, die Entstehung und den Umfang des Honoraranspruches des Architekten, die Einwendungen des Bauherrn gegen den Honoraranspruch des Architekten und die hypothekarische Sicherung des Anspruchs eingegangen. Auf die Honorarberechnung für einzelne Leistungen wurde verzichtet, doch wird besonders auf die Honorare für zusätzliche Leistungen und die Honorarberechnung für städtebauliche und landschaftsplanerische Leistungen verwiesen. hg

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Die freie Wohnungswirtschaft, Bonn 34(1980)Nr.6, S.142-145

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