Zur Vorsteuer-Erstattung beim Bauherrenmodell.

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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4

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Abstract

Grundsätzlich kann ein Bauherr die angefallene Vorsteuer verrechnen bzw. sich erstatten lassen, sofern er Unternehmer im Sinne des UStG ist, oder eine Optionserklärung nach § 9 UStG bzw. 19 Abs. 2 UStG abgegeben hat. Weitere Voraussetzung ist die spätere Vermietung an einen Unternehmer. Die Vorsteuererstattung kann beansprucht werden, wenn die Leistung völlig erbracht ist und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuernachweis vorliegt. Nach geltendem Recht kann der Bauherr nach 10 Jahren zur Umsatzsteuerfreiheit seiner Mieteinnahmen zurückkehren. Sollte sich aber die Miete bzw. der Umsatzsteuersatz erhöhen, ist die Rückkehr zur Umsatzsteuerfreiheit, unter Verrechnung der Vorsteuer, für Mieteinnahme möglich. hn

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Recht, Finanzen, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Erstattung, Steuerbefreiung, Steuer, Optionserklärung, Mieteinnahme, Bauherrenmodell, Eigentumswohnung

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Betr.-Berater 35(1980)Nr.4, S.199-204, Lit.

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Recht, Finanzen, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Erstattung, Steuerbefreiung, Steuer, Optionserklärung, Mieteinnahme, Bauherrenmodell, Eigentumswohnung

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