Gebäudeabbruch nach Erwerb - Neuere Lockerungstendenz des Bundesfinanzhofs?

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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4

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Zusammenfassung

Nach dem Urteil des BFH vom 13.11.1979 - VIII R 93/73 - ist für die Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins, dass ein Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde, nicht der Beweis des Gegenteils, sondern nur der Gegenbeweis erforderlich und ausreichend. Entkräftet der Steuerpflichtige den Beweis des ersten Anscheins, so trifft das Finanzamt (wieder) die objektive Beweislast, dass das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde. Eine Abbruchabsicht soll unbeachtlich bleiben, wenn feststeht, dass eine langfristige Zwischennutzung vorgesehen ist. Damit kann in vielen Fällen ein Merkmal, das als Indiz für das Vorhandensein einer Abbruchabsicht bewertet wird, als unbeachtlich zurückgewiesen werden. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. hn

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Schlagwörter

Recht, Finanzen, Gebäudeabbruch, Abbruchkosten, Betriebsausgabe, Werbungskosten, Anschaffungskosten

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Betr.-Berater 35(1980)Nr.7, S.358-360, Lit.

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Recht, Finanzen, Gebäudeabbruch, Abbruchkosten, Betriebsausgabe, Werbungskosten, Anschaffungskosten

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