Gemeinnützigkeit eines Wohnungsunternehmens. Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, WGG, §§ 6 und 19. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.10.1978 - III A 305/77.
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1980
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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67
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Zusammenfassung
Der tatsächliche Betrieb eines Wohnungsunternehmens läuft nur dann dem § 6 WGG zuwider, wenn die unzulässigen Geschäfte einen wesentlichen Teil der Gesamttätigkeit ausmachen und damit eine prägende Wirkung für den Geschäftsbetrieb insgesamt erreichen. Dabei muss auf den Gesamtbetrieb, für den die Anerkennung entzogen werden soll, nicht auf einzelne Teile abgestellt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels ist auch beim Entzug der Gemeinnützigkeit nach § 19 Abs. 2 b WGG zu beachten. hb
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Bundesbaublatt 29(1980)Nr.2, S.104-106