Festsetzung einer befristeten Planungszone. Materielle Voraussetzungen dieser Maßnahme und Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbeschluß. Urteil des Bundesgerichts, I. Öffentlich-rechtliche Abt., vom 24.10. 1979.
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1980
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IRB: Z 1049
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Abstract
Die Planungszone kann auch für ein Zwischenstadium im Rahmen des Raumplanungsverfahrens festgesetzt werden. Sie führt zu einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, die zur Folge hat, dass während der Dauer ihres Bestehens keine baulichen Veränderungen getroffen werden dürfen, die der im Gange befindlichen Planung widersprechen. Derartige Eigentumsbeschränkungen sind mit der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie vereinbar, sofern sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen. Kommen sie einer Enteignung gleich, so ist volle Entschädigung zu leisten. Eine Entscheidung des Bundesgerichts der Schweiz zu § 346 PBG. hn
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 81(1980) Nr.2, S.77-85