Bundesfernstraßenrecht - FStrG §§ 17, 18 b. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 9. März 1979 - 4 C 41.75.

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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67

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Zusammenfassung

Der enge Regelungszusammenhang zwischen der Planung einer Bundesfernstraße und der Planung einer notwendigen Folgemaßnahme an anderen Anlagen macht eine einheitliche Planungsentscheidung unerlässlich. In Ausnahmefällen kann die Einheitlichkeit der Planungsentscheidung noch gewahrt sein, wenn in dem Planfeststellungsbeschluss für die Bundesstraße ein Vorbehalt zugungsten einer für vorgesehene Folgemaßnahme gesonderten Planung gemacht ist. Der Schutz des § 17 Abs. 4 FStrG kann sich auch auf eine Grundstücksnutzung erstrecken, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht ausgeübt worden ist, sich aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll. hb

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Verkehr, Planungsrecht, Fernstraßengesetz, Planfeststellungsbeschluss, Planfeststellung, Ausnahme, Folgemaßnahme, Grundstücksnutzung, Voraussetzung, Rechtsprechung

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Bundesbaublatt 28(1979)Nr.7, S.459-461

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Recht, Verkehr, Planungsrecht, Fernstraßengesetz, Planfeststellungsbeschluss, Planfeststellung, Ausnahme, Folgemaßnahme, Grundstücksnutzung, Voraussetzung, Rechtsprechung

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