Privater Kinderspielplatz.

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1980

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IRB: Z 197
BBR: Z 68
SEBI: Zs 788-4

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Zusammenfassung

Verfassungsrechtlich zulässig ist es, auch den Eigentümer bestehender Gebäude zu verpflichten, einen privaten Kinderspielplatz einzurichten und zu unterhalten, sofern auf dem Grundstück die benötigten Flächen in geeigneter Lage und Größe vorhanden sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall davon absehen. Verlangt die Baubehörde die Anlegung eines Kinderspielplatzes, so muss das Gebot entsprechend bestimmt sein. hb

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Die Bauverwaltung 52(1979)Nr.7, S.290

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