Die Beteiligung der Gemeinden an der Erteilung von Baugenehmigungen. Zugleich eine Besprechung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76.
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1980
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Die häufig Meinung, derzufolge eine Gemeinde auch dann, wenn sie ihr Einvernehmen nach § 36 Absatz 1 BBauG rechtswidrig verweigert hat, eine dennoch erteilte Baugenehmigung erfolgreich anfechten kann, führt zu unstimmigen Ergebnissen. Zur Vermeidung von Diskrepanzen muss diese Rechtsnorm anders ausgelegt werden: Sie enthält zwei Komponenten; das materielle Recht der Gemeinde auf rechtzeitige Information über eingereichte Bauvorhaben und die formelle Befugnis, dass die Baugenehmigung nur mit ihrem Einvernehmen erteilt werden darf. Lediglich die Verletzung der Informationspflicht eröffnet eine im Ergebnis erfolgreiche Klage für die Gemeinde. Hat die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert, obwohl das Vorhaben den Normen des materiellen und formellen Baurechts entspricht, so darf die Genehmigungsbehörde das Gesuch des Bauwerbers nicht abschlägig bescheiden. bm
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Schlagwörter
Recht , Bundesbaugesetz , Paragraph 36 , Baugenehmigung , Verfahren , Beteiligung , Verweigerung , Gemeinde , Auslegung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 111(1980)Nr.5, S.131-138, Lit.
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Stichwörter
Recht , Bundesbaugesetz , Paragraph 36 , Baugenehmigung , Verfahren , Beteiligung , Verweigerung , Gemeinde , Auslegung