§ 35 Abs.5 BBauG. BVerwG, Urteil vom 8.6.1979 - 4 C 23.77 - BauR 1979, S.304.

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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142

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Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über einen Antrag auf Wiedererrichtung eines im Außenbezirk errichteten, 1971 druch Brand zerstörten Jagdhauses zu entscheiden. Der Kläger wollte sich in dem wieder aufgebauten Haus niederlassen. Gegenstand der Entscheidung war der durch die Novellierung des BBauG eingeführte verstärkte Bestandsschutz von Außenbereichsvorhaben. Das Gericht bejahte die Anwendbarkeit der Bestimmung, obwohl sich der Brandfall vor dem Inkrafttreten der Novelle ereignet hat. In der Revision wird das Ergebnis jedoch zurückgewiesen, weil das Vorhaben kein vergleichbares neues Gebäude darstelle. Die Wohnnutzung weiche von der ursprünglichen Nutzung erheblich ab. wb

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Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 35, Außenbereich, Bestandsschutz, Jagdhütte, Wohnnutzung, Nutzungsänderung

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Verwaltungsrundschau 26(1980)Nr.1, S.31

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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 35, Außenbereich, Bestandsschutz, Jagdhütte, Wohnnutzung, Nutzungsänderung

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