Erhaltung und Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Gedanken zur Neufassung des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung.

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SEBI: Zs 2759-4
BBR: Z 392
IRB: Z 310

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Zusammenfassung

Die BauNVO 1977 lässt Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 qm grundsätzlich - außer in Kerngebieten - nur in Sondergebieten zu. Der Autor untersucht die Frage, ob Bebauungspläne aus der Zeit vor dem 1.10.1977 in Anpassung an die Überlegungen der neuen BauNVO geändert werden sollten oder nicht. Er behandelt weiter die Zulässigkeit großflächiger Handelsbetriebe im nichtbeplanten Innenbereich, die Nutzungsänderung bei großflächigen Handelsbetrieben sowie die Standortsicherung für vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe. bm

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Schlagwörter

Recht, Planungsrecht, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Änderung, Einkaufszentrum, Baugebiet, Sondergebiet, Zulässigkeit, Standortsicherung

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Mitteilungen.Industrie- und Handelskammer Köln (IHK) 34(1979)Nr.1, S. 3-4, 6, 8

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Recht, Planungsrecht, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Änderung, Einkaufszentrum, Baugebiet, Sondergebiet, Zulässigkeit, Standortsicherung

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