Erschließungsteilbeitrag für Straßenentwässerung. Stichstraße.

Werner
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2002

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Werner

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DE

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Düsseldorf

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0340-7497

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ZLB: Zs 818-4
IRB: Z 1039

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RE

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Abstract

Eine Stichstraße ist nicht ohne weiteres schon deshalb als erschließungsbeitragsrechtlich unselbständig zu qualifizieren, weil sie - bei geradem Verlauf - lediglich eine Länge von 75 m aufweist. Werden im allgemeinen Wohngebiet auf der überwiegenden Länge einer solchen Stichstraße zu beiden Seiten zwei- bis dreigeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dient sie zusätzlich der Erschließung einer an ihren Wendehammer anschließenden drei- bis viergeschossigen Bebauung, so muss sie wegen dieser "Bebauungsmassierung" als selbständig angesehen werden. BVerwG, Urteil vom 26.9.2001 - 11 C 16.00. difu

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

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Nr. 5

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S. 391-392

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