Die Verteilung des Erschließungsaufwandes.

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ZZ

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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906

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Zusammenfassung

Nach § 131 Abs. 1 BBauG wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grungstücke verteilt und zwar nach Maßstäben, deren Grundzüge in § 131 Abs. 2 und 3 BBauG geregelt sind. Die Beitragshöhe wird nach den in der gemeindlichen Satzung festgelegten Beitragsmaßstäben ermittelt, die häufig von den Gerichten als unwirksam erklärt werden. Die Gemeinden haben demnach Ausfälle im Beitragsaufkommen, ihnen wird die Erfüllung ihrer Erschließungsaufgabe wesentlich erschwert. Es werden einige Rechtsprobleme aufgegriffen und diskutiert. gf

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsaufwand, Verteilung, Beitragspflicht, Paragraph 131, Paragraph 133, Paragraph 134, Bundesbaugesetz

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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 30(1978)Nr.12, S.278-281, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsaufwand, Verteilung, Beitragspflicht, Paragraph 131, Paragraph 133, Paragraph 134, Bundesbaugesetz

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