Die verlängerte mietrechtliche Schonfrist und ihre prozessualen Folgen.
Werner
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Werner
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Düsseldorf
item.page.language
item.page.issn
0340-7497
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: Zs 818-4
IRB: Z 1039
IRB: Z 1039
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Das Mietrechtsreformgesetz hat u.a. auch die "Schonfrist" verlängert. In dieser First kann ein wegen Zahlungsverzugs gekündigter Wohnungsmieter seinen Rückstand durch Zahlung oder durch Aufrechnung begleichen oder eine öffentliche Stelle zur Übernahme der Schulden bewegen. Hierdurch wird die außerordentliche Kündigung unwirksam. Diese Frist endete bislang einen Monat nach Rechtshängigkeit des Räumungsprozesses (§ 554 Abs.2 Nr.2 Satz 1 BGB a.F.) und wurde jetzt auf zwei Monate festgelegt (§ 569 Abs.3 Nr.2 Satz 1 BGB n.F.). Diese Verlängerung soll die in den letzten Jahren in Deutschland verhältnismäßig stark angewachsene Obdachlosigkeit vermindern. Die Schonfrist beginnt unverändert mit der Kündigung selbst, nicht erst mit Rechtshängigkeit. difu
Description
Keywords
Journal
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
item.page.issue
Nr. 4
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 250-253