Die verlängerte mietrechtliche Schonfrist und ihre prozessualen Folgen.

Werner
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Werner

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Düsseldorf

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0340-7497

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ZLB: Zs 818-4
IRB: Z 1039

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RE

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Abstract

Das Mietrechtsreformgesetz hat u.a. auch die "Schonfrist" verlängert. In dieser First kann ein wegen Zahlungsverzugs gekündigter Wohnungsmieter seinen Rückstand durch Zahlung oder durch Aufrechnung begleichen oder eine öffentliche Stelle zur Übernahme der Schulden bewegen. Hierdurch wird die außerordentliche Kündigung unwirksam. Diese Frist endete bislang einen Monat nach Rechtshängigkeit des Räumungsprozesses (§ 554 Abs.2 Nr.2 Satz 1 BGB a.F.) und wurde jetzt auf zwei Monate festgelegt (§ 569 Abs.3 Nr.2 Satz 1 BGB n.F.). Diese Verlängerung soll die in den letzten Jahren in Deutschland verhältnismäßig stark angewachsene Obdachlosigkeit vermindern. Die Schonfrist beginnt unverändert mit der Kündigung selbst, nicht erst mit Rechtshängigkeit. difu

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

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Nr. 4

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S. 250-253

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