Urteil BayVGH, vom 4.4.1979 Nr.40 XV 76. Nicht rechtskräftig.
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1980
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Die Transportbetonanlage ist baugenehmigungspflichtig nach Artikel 82 und Artikel 2 und 3 BayBO. Sie ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, da sich das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet ist, nicht im räumlichen Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 30 BBauG befindet. Die Herstellung von Transportbeton bildet nicht einen ortsgebundenen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 2 Nr. 4 BBauG. Technische Gründe erfordern keinen Verbund zwischen der Transportanlage und dem übrigen Kieswerk am gleichen Standort. bm
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.16, S.501