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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Abstract
Es ist fraglich, ob die baulichen Veränderungen den Gebrauchswert der Mietsache überhaupt nachhaltig erhöht haben. Die gesetzliche Erhöhungspauschale darf grundsätzlich nicht zur Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete führen, die im Bereich der Mietpreiserhöhung liegt und deshalb nichtig ist. Auch bei gemischter Nutzung der im Mietvertrag als Wohnräume ausgewiesenen Mietsache gelten die Bestimmungen des Mietrechts über Wohnräume, da die teils gewerbliche Nutzung mit Billigung des Vermieters erfolgt. Die Miete ist wesentlich überhöht, wenn sie mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. hg
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Keywords
Wohnen/Wohnung, Modernisierung, Nutzung, Mieterhöhung, Vergleichsmiete, Mietpreis, Mietrecht
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (1979)Nr.5, S.107
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Wohnen/Wohnung, Modernisierung, Nutzung, Mieterhöhung, Vergleichsmiete, Mietpreis, Mietrecht