Schutz, Pflege und Erhaltung des Baumbestandes.

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Schutz, Pflege und Erhaltung von Bäumen sind primär durch planende Maßnahmen zu verwirklichen. Das ROG des Bundes bestimmt, dass für die Erhaltung, Schutz und Pflege der Landschaft einschließlich des Waldes mit Mitteln der Raumordnung und der Landesplanung zu sorgen ist. § 1 VI BBauG verpflichtet die Gemeinden Bauleitpläne mit den Belangen des Naturschutzes aufzustellen. Landschafts- und Grünordnungspläne, die in den Bebauungsplan integriert werden, sind ebenso rechtwirksam. Die Landespflegegesetze der Länder sowie die Anwendung von Rechtsverordnungen können die Erhaltung des Baumbestandes sichern, sie können jedoch nicht für den gesamten Baumbestand einer Gemeinde angewandt werden. hg

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Recht, Naturschutz, Landschaftspflege, Baumschutz

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Deutsches Verwaltungsblatt 94(1979)Nr.16, S.613-616, Tab., Lit.

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Recht, Naturschutz, Landschaftspflege, Baumschutz

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