BayVGH, Urteil vom 26.6.1979 Nr.440 VII 73, 441 VIII 73, rechtskräftig.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Gegen die Planfeststellung für einen 350 m langen in einem See aufzuschüttenden Damm erhoben vier Uferanlieger Anfechtungsklage. Der Klage wurde in der Berufung stattgegeben mit der Begründung, dass bei der Planfeststellung die öffentlichen Belange nicht sachgerecht gegenüber den privaten Belangen der vier Uferanlieger abgewogen wurden. Es wird ausgeführt, dass die Planung unvollständig und fehlerhaft war und dass der geplante Wegedamm einen krassen dauernden Eingriff in das natürliche Landschaftsbild darstellt. wa
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Schlagwörter
Recht, Wasser, Naturschutz, Uferbebauung, Damm, Abwägungsgebot, Planfeststellung, Planqualität, Öffentlichkeit, Landschaftsbild, Rechtsprechung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.19/20, S.632-634
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Recht, Wasser, Naturschutz, Uferbebauung, Damm, Abwägungsgebot, Planfeststellung, Planqualität, Öffentlichkeit, Landschaftsbild, Rechtsprechung