Nochmals - das preislimitierte Vorkaufsrecht der Gemeinden nach dem novellierten Bundesbaugesetz.
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1980
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ZZ
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Der neue § 28 a BBauG gilt nicht zwingend für sämtliche Fälle, in denen die Gemeinden ihr Vorkaufsrecht ausüben. Es kann im Streitfall vor Gericht zu einer Preisheraufsetzung kommen, wenn sich herausstellt, dass der vereinbarte Kaufpreis unter dem Verkehrswert lag. In der Umlegung müssen die Verkäufer sich bei Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht generell eine Preislimitierung ohne Rücktrittsrecht gefallen lassen. hg
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 31(1978)Nr.18, S.679-682, Lit.