Rechtsstaatliches Planfeststellungsverfahren durch Trennung von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Im bundesgesetzlichen Planfeststellungsverfahren wird zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde getrennt. Rechtsgrundlage für die Trennung ist die Berücksichtigung von fachspezifischem Sachverstand, die verwaltungsinterne Selbstkontrolle der Entscheidungsfindung sowie die Wahrung der Rechte Planungsbetroffener. Die Behördentrennung erfolgt durch eine abstrakte Funktionsbezeichnung, die eine Zuständigkeitskumulation bei einer einzigen Behörde ausschließt. Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder ist nur rechtsmäßig bei Beachtung der bundesgesetzlichen Behördentrennung. hb

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Recht, Raumordnung, Verwaltung, Verwaltungsverfahrensgesetz, Planfeststellungsverfahren, Behörde, Rechtsgrundlage

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.13, S.393-398, Lit.

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Recht, Raumordnung, Verwaltung, Verwaltungsverfahrensgesetz, Planfeststellungsverfahren, Behörde, Rechtsgrundlage

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