Zu den "öffentlichen Belangen" im Sinne des § 35 Abs.3 BBauG können im Einzelfall auch die Belange des Denkmalschutzes zählen. Amtlicher Leitsatz. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 1978 Nr.39 XV 77, rechtskräftig.

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1979

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Abstract

Der Kläger wollte auf seinem im Flächennutzungsplan als Flüche für Landwirtschaft ausgewiesenen Grundstück, auf dem schon eine nicht genehmigte 25 m lange Maschinenhalle stand, eine Schweinemästerei betreiben. Der Antrag wurde abgelehnt, da der Stall etwa 50 m südwestlich der historisch bedeutsamen Kirchenanlage, die neben ihrer geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung auch wegen ihrer nahezu ungestört gebliebenen Ortsrandlage geschätzt wurde, errichtet werden sollte. Der Bau würde eine einseitige maßstäbliche Verzerrung des schützenswerten Umgriffs der Kirchenanlage bedeuten. Andere öffentliche Belange wie etwa Geruchsbelästigung bedürfen bei Vorliegen eines Sachverhaltes kein besonderes Sachverständigengutachten. hg

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.9, S.274-275

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