Baugenehmigung für eine Werbeanlage, Verunstaltung eines Orts- und Straßenbildes, §§ 15 Abs.2, 86 Abs.1 LBO 1975. Oberverwaltungsgericht Lüneburg,
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1979
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Zusammenfassung
Die geplante genehmigungspflichtige Werbeanlage (Kaffeeschild im 1. Obergeschoss über einem betonten Cafe) kann nicht zugelassen werden, weil sie das Ortsbild verunstaltet. Eine unzulässige Verunstaltung im Sinne des § 15 Abs. 2 LBO liegt erst dann vor, wenn diese Werbeanlage das Gesamtbild, also z.B. das Straßenensemble, ihrer Umgebung in einer Weise stört, die einen für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter belastet. Bereits vorhandene fehlehhafte Werbeanlagen in der Nachbarschaft können die Bauaufsichtsbehörde nicht zur Wiederholung eines Fehlers zwingen. hg
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Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.4, S.122