Ob einem Eigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigten Erhaltungsmaßnahmen für ein Baudenkmal nach Art.4 Abs. 1 DSchG zumutbar sind, bleibt im Rahmen der Ermessungsentscheidung des Art.6 Abs.2 und 3 DSchG über einen Abbruchantrag außer Betracht. BayVGH, Urteil von 12.6.1978 Nr.71 XV 76, rechtskräftig.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Der Kläger will ein spätklassifizistisches Gebäude aus den Jahren 1840/50, das bis ca. 1970 als Kurheim verwendet worden ist, wegen der Erweiterung seiner Kurklinik abbrechen. Die Genehmigung zum Abbruch wird unter Hinweis auf die Denkmaleigenschaft versagt. Mit Urteil vom 28.6.76 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der beklagten Stadt und den Widerspruchsbescheid der Regierung auf und verpflichtete die Beklagte über den Antrag des Klägers neu zu entscheiden. gf
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Recht, Denkmalschutz, Abbruch, Baudenkmal, Ermessensentscheidung, Abwägungsdefizit, Rechtsprechung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.4, S.118-119
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Recht, Denkmalschutz, Abbruch, Baudenkmal, Ermessensentscheidung, Abwägungsdefizit, Rechtsprechung