Verwaltung und Öffentlichkeit.

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SEBI: 78/5359

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Zusammenfassung

Der Autor erörtert einen praktischen, strukturimmanenten Gesichtspunkt der Beteiligung der Bürger am Verwaltungsgeschehen und geht dabei von dem unbestrittenen Grundsatz aus, daß Verwaltungshandeln kontrolliert werden muß. Gewährleistet sieht der Autor die Kontrollierbarkeit und - als deren Voraussetzung - die Publizität durch das Recht einer allgemeinen Akteneinsicht. Es werden zunächst die Rechtsvorschriften dargestellt, die die Akteneinsicht in der Bundesrepublik Deutschland verbieten, die Gerichtsentscheidungen und die begrenzten Möglichkeiten der Presse. Dann wird ausführlich das demokratie-theoretische Konzept geschildert, das hinter der Forderung nach allgemeiner Akteneinsicht steht. Ausführlich geht der Autor auf die amerikanische Grundrechtstradition ein, in der die Publizität ein wichtiges Gut als Voraussetzung für staatsbürgerliche Partizipation ist. difu

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Schlagwörter

Kontrolle, Akteneinsicht, Verwaltungshandeln, Verwaltung/Öffentlichkeit, Bürgerbeteiligung, Verwaltungsrecht

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Baden-Baden: Nomos (1978), 108 S.,

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Kontrolle, Akteneinsicht, Verwaltungshandeln, Verwaltung/Öffentlichkeit, Bürgerbeteiligung, Verwaltungsrecht

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Materialien zur interdisziplinären Medienforschung; 9