Die Disziplinargewalt über die Kommunalbeamten nach nordrhein-westfälischem Recht.

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SEBI: CO 598

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Der Entwicklungsbeginn eines selbständigen Beamtendisziplinarrechts ist das Jahr 1751.Zum ersten Mal wurde in der Literatur ein Gegensatz zwischen der Bestrafung fürstlicher Diener und der Verhängung gemeiner Strafen gesehen.Diese Ansicht fand Aufnahme in das preußische Disziplinargesetz von 1844.Durch verschiedene weitere Gesetze wurde die Trennung von Strafrecht und Disziplinarrecht fundamentiert.Durch diesen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte eines selbständigen Disziplinarrechts versucht der Autor, das Wesen des Disziplinarrechts näher zu beschreiben.Es folgen Ausführungen über das ,,besondere Gewaltverhältnis'' als Grundlage dieser Disziplinargewalt.Nach diesen allgemeineren Ausführungen werden im zweiten Teil die Grundlagen der Personalhoheit der Gemeinden und der Disziplinargewalt über die Kommunalbeamten abgehandelt.Als Ergebnis wird festgestellt, daß die Disziplinargewalt über die Kommunalbeamten zur gemeindlichen Personalhoheit gehöre und damit r r 34, 35 und 118 I Disziplinarordnung von Nordrhein-Westfalen im Widerspruch zur Garantie der kommunalen Selbstverwaltung stünden. chb/difu

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Personalhoheit, Besonderes Gewaltverhältnis, Kommunalbediensteter, Beamter, Disziplinargewalt, Disziplinarrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Rechtsgeschichte

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Münster: (1964), ca. 170 S., Lit.

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Personalhoheit, Besonderes Gewaltverhältnis, Kommunalbediensteter, Beamter, Disziplinargewalt, Disziplinarrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Rechtsgeschichte

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