Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen rechtswidrige Verwaltungsakte.
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1971
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SEBI: 73/698
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Zusammenfassung
Es wird gefragt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zuwiderhandlung eines Betroffenen gegen einen Verwaltungsakt zusätzlich zu den Mitteln des Verwaltungsrechts auch strafrechtlich verfolgt werden kann. In einer Auseinandersetzung mit dem verwaltungsrechtlichen Suspensiveffekt und der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten werden zwei Gruppen von Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen unterschieden die im Mittelpunkt der Studie stehenden, vom Verwaltungsrecht abhängigen Tatbestände sowie die Gruppe von Verwaltungsakten, die Bestandteil eines selbständigen strafrechtlichen Schutzgutes sind und damit allein dem Strafrecht unterfallen. Voraussetzung für eine selbständige Bestrafung gegen die Zuwiderhandlung eines Verwaltungsaktes ist seine Rechtmäßigkeit, die im Zeitpunkt der Tat eindeutig feststehen muß. Über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes entscheidet nicht der Straf-, sondern der Verwaltungsrichter. hw/difu
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Frankfurt/Main: (1971), 149 S., Lit.