Das Spannungsverhältnis zwischen Bürgermeister und Gemeinderat, dargestellt am Beispiel des Informations- und Kontrollrechts des Gemeinderats in Baden-Württemberg.

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SEBI: 79/1280

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Durch die besondere Stellung des Bürgermeisters im Gemeinderecht kommt dem Kontroll- und Informationsrecht des Gemeinderats eine besondere Bedeutung zu.Diese Befugnis des Gemeinderats hat seine Grundlage in der Gemeindeordnung und kann nicht aus einem allgemein umfassenden Informationsrecht der Gemeinderäte als Bürger abgeleitet werden.Der Grundsatz der gemeindlichen Selbstverwaltung setzt das Vorhandensein innergemeindlicher Kontrolle voraus.Der Gemeinderat kann sein Informations- und Kontrollrecht selbst wahrnehmen oder es auf einen Ausschuß bzw. ein anderes Mitglied übertragen und es sowohl in den Gemeinderatssitzungen wie auch außerhalb rechtswirksam betätigen.Eine Einschränkung dieser Rechte ist nur zulässig, soweit eine Angelegenheit aufgrund einer behördlichen Anordnung geheimzuhalten ist.Bei Akteneinsicht in Personal- und Steuerakten ist das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen zu berücksichtigen; im übrigen sind die Akten grundsätzlich in den Diensträumen einsehbar.Der Gemeinderat kann seine Rechte im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht einklagen. hw/difu

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Bürgermeister, Gemeinderat, Kontrollaufsicht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Kommunalrecht, Kommunalpolitik, Kommunalbediensteter

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Speyer: (1979), XXIII, 199 S., Lit.

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Bürgermeister, Gemeinderat, Kontrollaufsicht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Kommunalrecht, Kommunalpolitik, Kommunalbediensteter

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