Die Bedeutung des Bergschadenverzichts für die Realgläubiger insbesondere im Enteignungs- und Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz.

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SEBI: 79/4212

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Beim Betrieb eines Bergwerks entstehen infolge der Abbautätigkeit untertage Hohlräume, die häufig das darüber lagernde Gestein absinken lassen. Hierdurch können Schäden an den Grundstücksoberflächen, den Gebäuden, Versorgungsleitungen und Verkehrsanlagen entstehen. Unabhängig davon, ob ein Verschulden ist oder nicht, tritt eine Haftung des Bergbautreibenden ein. Um sie in Grenzen zu halten, ging der Bergbau dazu über, mit den Grundstückseigentümern eine rein schuldrechtliche Verzichtsvereinbarung abzuschließen, die als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde. Als dingliches Recht hat dieser Bergschadenverzicht dann gegen jeden späteren Erwerber bindende Wirkung. Aufgabe dieser Arbeit ist es zu untersuchen, welche rechtlichen Wirkungen der Bergschadenverzicht des Grundeigentümers für die an dem Grundstück beteiligten Realgläubiger hat. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage nach der rechtlichen Stellung des sog. dinglichen Bergschadenverzichts bei Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Bundesbaugesetz zu. Als die wichtigsten Verfahren zur Bodenordnung werden Enteignung und Umlegung auf ihre Rechtswirkung für die am Grundstück Berechtigten hin geprüft. eb/difu

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Bergbau, Bergschaden, Bergschadenverzicht, Bundesbaugesetz, Bodenrecht, Baurecht, Verfassungsrecht

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Münster: (1968), XVI, 82 S., Lit.

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Bergbau, Bergschaden, Bergschadenverzicht, Bundesbaugesetz, Bodenrecht, Baurecht, Verfassungsrecht

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