Mittelbare und unmittelbare Wahl in Kreisen und höheren Gemeindeverbänden.

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SEBI: 71/876

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Der Autor untersucht die Zusammensetzung der willensbildenden Organe der Kreise und höheren Kommunalverbände. Zu den letzteren zählen die Bezirke in Bayern, der Landschaftskommunalverband Hohenzollern in Baden-Württemberg, der Bezirksverband Pfalz in Rheinland-Pfalz und die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen.Während in den Kreisen die willensbildenden Organe gem. Art. 28 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz immer in unmittelbarer Wahl bestimmt werden müssen, werden sie in den höheren Kommunalverbänden z.T. in mittelbarer Wahl besetzt. So werden die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes durch die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte bestimmt. Für diese mittelbare Wahl spricht, daß die höheren Kommunalverbände in den ihnen angehörenden Kreisen und kreisfreien Städten ihre konkreten Träger haben. wd/difu

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Göttingen: Schwartz (1970), 263 S., Lit.; Reg.

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Schriftenreihe des Deutschen Städtebundes; 16