Kein Artzuschlag für Krankenhaus.
Boorberg
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Date
2001
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Publisher
Boorberg
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DE
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Stuttgart
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0942-5454
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ZLB: Zs 4381
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RE
Authors
Abstract
Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich mit der Frage befasst, ob ein Krankenhaus als gewerbliche Nutzung i.S.d. Straßenausbaubeitragsrechts anzusehen ist. In der Straßenausbeibeitragssatzung der beklagten Gemeinde ist bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten und unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, der sich aus dem Maß der Nutzung ergebende prozentuale Zuschlag (Artzuschlag) auf die Grundstücksfläche um 30 % zu erhöhen. Entsprechend dieser Satzungsregelung zog die Gemeinde den Krankenhausbetreiber zu einem um den Artzuschlag erhöhten Straßenausbaubeitrag heran. Das OVG hält das für rechtswidrig, weil es die Krankenhausnutzung nicht als gewerbliche Nutzung i.S.d. Satzungsbestimmung ansieht. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.2.2000 - 15 A 3495/96 - Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2000 S.12. difu
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Keywords
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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg
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Nr. 7
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S. 199-105/Rdnr.104
Citation
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Gemeindestraße , Straßenausbau , Beitrag , Kommunalrecht , Gemeinde , Satzung , Krankenhaus , Gebühr