Die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landgerichts zur Frage des Eigentums am Egerer Stadtwald - Staatensukzession und Identität von Gemeinden.

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SEBI: 77/4375

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Abstract

Als Egerer Stadtwald bezeichnet man ein auf bayerischem Gebiet an der Grenze zur CSSR gelegenes Waldstück, das seit 1554 im Eigentum der Stadt Eger stand. Diese Stadt wurde 1919 eine Gemeinde in der neugegründeten Tschechoslowakischen Republik. Nach der Eingliederung in das Deutsche Reich 1938 gelangte sie 1945 erneut unter die Hoheitsgewalt des tschechischen Staates. Das Bayerische Oberlandesgericht stellte in zwei Entscheidungen 1965 und 1972 fest, daß der Wechsel der Staatsgewalt im Jahre 1945 auf die Identität der Städte Eger und Cheb und deren Eigentum am Stadtwald keinen Einfluß gehabt habe. Dagegen ist der Autor der Ansicht, daß die Stadt Eger 1945 als juristische Person des deutschen öffentlichen Rechts untergegangen sei. Die Vermögenswerte der Stadt Eger habe die Bundesrepublik Deutschland im Wege des Heimfalls erworben. Eine Sukzession eines ausländischen Rechtsträgers in das in Deutschland verbliebene Vermögen sei nicht möglich.

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Eigentum, Vermögen, Völkerrecht, Stadtgeschichte, Landesgeschichte, Verfassungsrecht, Geschichte, Recht

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Würzburg: (1977), XXIV, 212 S., Lit.

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Eigentum, Vermögen, Völkerrecht, Stadtgeschichte, Landesgeschichte, Verfassungsrecht, Geschichte, Recht

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