Rechtsgrundlagen der Verwaltungsgebühren.

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SEBI: 71/2298

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Zusammenfassung

Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die von der Verwaltung für eine konkrete Gegenleistung erhoben werden. Sie lassen sich in Verwaltungs- und Benutzungsgebühren untergliedern. Die Verwaltung bedarf zu ihrer Erhebung einer gesetzlichen Grundlage. Bei Bemessung der Gebühr im Einzelfall sind bestimmte Grundsätze zu beachten. Das Kostendeckungsprinzip ergibt die obere Grenze der Gebühr und verbietet der Verwaltung, Leistungen zu verschenken. Das Äquivalenzprinzip gibt der Verwaltung auf, die Verhältnismäßigkeit von Leistung und Gebühr zu beachten. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung verlangt eine Gleichbehandlung der Bürger, wobei aus sachlichen Gründen eine Ungleichbehandlung, so z. B. Pauschalierung, Befreiung, Erlaß und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen, zulässig ist. Die Gebühr wird im Einzelfall durch Verwaltungsakt festgesetzt und im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

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Schlagwörter

Abgabe, Gebührenbemessungsgrundsatz, Verwaltungsgebühr, Gebühr, Steuer, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung, Finanzen

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Heidelberg: (1969), 83 S., Lit.

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Abgabe, Gebührenbemessungsgrundsatz, Verwaltungsgebühr, Gebühr, Steuer, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung, Finanzen

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