System eines Verwaltungsrechtsschutzes ohne Verwaltungsakt.
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1976
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ZZ
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SEBI: 77/5704
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DI
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Zusammenfassung
Ziel der Arbeit ist es, zur Klärung der Frage beizutragen, ob es berechtigt ist, Verwaltungsakte prozessual anders zu behandeln als sonstige hoheitliche Akte. Zu diesem Zweck wird untersucht, ob das für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage speziell normierte Verfahren seiner Funktion nach nur auf Verwaltungsakte oder auch auf Hoheitsakte anwendbar ist. Ausgangspunkt der Erörterungen ist daher die Funktion der einzelnen Prozeßinstitute, wobei in erster Linie nicht nach dem geltenden, sondern nach dem ,,sachgerechten'' Klagensystem gefragt wird. Die Arbeit spricht sich im Ergebnis gegen die Beibehaltung des Verwaltungsaktes als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage aus. Damit erübrigt sich eine Differenzierung zwischen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage einerseits und der allgemeinen Leistungsklage andererseits. Der Verwaltungsakt wird somit prozessual bedeutungslos. Die Arbeit versucht darüber hinaus, aus der Funktion der einzelnen Prozeßinstitute ein Verwaltungsrechtsschutzsystem abzuleiten, das den Rechtsschutzanspruch des Bürgers gegen die öffentliche Gewalt am effektivsten verwirklichen soll.
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Marburg: (1976), 234 S., Lit.