Die Verfassungsbeschwerde gegen unterstaatliches Recht in ihrem Verhältnis zur verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.

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SEBI: 73/699

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Abstract

Mit dem zunächst nur bundesgesetzlich geregelten, jetzt eher aber mit Verfassungsrang (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) ausgestatteten Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde ist 1969 ein Verfahren eingeführt worden, das jedermann die Möglichkeit gibt, eine Verletzung seiner Grundrechte durch die Verwaltung, Justiz oder Gesetzgebung zu rügen und den Schutz des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Um dessen Überlassung entgegenzuwirken, besagt PAR. 90 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), daß ein Beschwerdeführer unter der Voraussetzung einer anderweitigen Rechtsschutzmöglichkeit gegen die behauptete Grundrechtsverletzung vorab von dieser Gebrauch machen muß und erst nach erfolgloser Ausschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erheben kann. Dabei stellt sich die Frage, ob und inwieweit nicht die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle (nach PAR. 47 VwGO), mit der der einzelne bestimmte, im Range unter dem formellen Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften auf ihre Gültigkeit durch die Oberverwaltungsgerichte überprüfen lassen kann, als vorab zu erschöpfender Rechtsweg im Sinne des PAR. 90 Abs. 2 BVerfGG einzugreifen vermag. Damit ist das Verhältnis von Verfassungsbeschwerde und verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle im Sinne des Vorrangs des einen oder anderen Rechtsinstituts angesprochen.

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Verfassungsbeschwerde, Verwaltungsgericht, Normenkontrolle, Rechtsschutzverfahren, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Politik, Verwaltung

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Frankfurt/Main: (1972), 160 S., Lit.

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Verfassungsbeschwerde, Verwaltungsgericht, Normenkontrolle, Rechtsschutzverfahren, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Politik, Verwaltung

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