Maßnahmen der Gefahrenabwehr und verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.

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SEBI: 78/655

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Zusammenfassung

Staatliche Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Rechtsgüter des einzelnen oder der Allgemeinheit betreffen in mannigfaltiger Weise das Privateigentum. Allgemein wird - mit z. T. unterschiedlicher Begründung - angenommen, daß in bezug auf die Sörerhaftung ein enteignender Eingriff nicht vorliegt, was zur Folge hat, daß eine Entschädigung (Art. 14 Abs. 3 S. 3 Grundgesetz) nicht gewährt wird. Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht der Begriff des Störers. Dieser Begriff ist nach der Ansicht des Verfassers wertend zu ermitteln, wobei ein Ausgleich zwischen staatlicher Gefahrenabwehr und Privateigentum zu erfolgen hat. So kann eine rechtmäßig erworbene Rechtsstellung (z. B. Erlaubnis zum Betrieb einer gefahrenträchtigen Anlage) zum Zwecke der Beseitigung nicht zu vertretender Gefahren nur nach den Grundsätzen der Heranziehung des Nichtstörers beeinträchtigt werden (Entschädigungspflichtigkeit).

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Schlagwörter

Gefahrenabwehr, Störer, Eigentumsgarantie, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Berlin: Duncker & Humblot (1977), 251 S., Lit.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1973)

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Gefahrenabwehr, Störer, Eigentumsgarantie, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Schriften zum öffentlichen Recht; 334